Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1.1 Anwendungsbereich und Geltung
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend als "AEB" bezeichnet) gelten für alle Bestellungen und alle Verträge über die Lieferung eines Produkts und/oder einer Leistung, welche die Firma Promedical AG, Bleichestrasse 65, CH-8750 Glarus, im folgenden Promedical genannt, mit einem Vertragspartner abschliesst oder abzuschliessen beabsichtigt. Mit Einreichung eines schriftlichen Angebots oder, falls ein solches fehlt, spätestens bei Annahme der Bestellung, anerkennt der Vertragspartner die Anwendung der vorliegenden AEB. Von den vorliegenden AEB abweichende Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners kommen nicht zur Anwendung.
§ 1.2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
- Einkaufsbestellung bzw. Vertragsurkunde
- Seitens Promedical erteilte Anweisungen
- Vorliegende AEB
- Angebot des Vertragspartners basierend auf dem Leistungsverzeichnis der Promedical (ohne dessen AGB)
Soweit zwischen den aufgeführten Vertragsbestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die vorgenannte Reihenfolge für den Vorrang massgeblich. Besteht ein Vertragsbestandteil aus mehreren Dokumenten, geht bei Widersprüchen das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor.
Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschliessliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.
§ 1.3 Materialbeistellung
Material, das zur Ausführung einer Bestellung beigestellt wird, bleibt auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung Eigentum der Firma Promedical. Es ist entsprechend zu kennzeichnen und bis zur Bearbeitung oder Verarbeitung gesondert zu lagern. Nicht gebrauchtes Material, Restmaterial, Bearbeitungsabfälle und dergleichen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit.
§ 1.4 Änderungen des Vertrages
Ergänzungen und Änderungen des Vertrages und der Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Promedical jederzeit Änderungen, die seine Rechtsform oder Eigentümerschaft sowie seine Kapitalstruktur betreffen, umgehend schriftlich zu melden. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, die Promedical über alle wesentlichen Umstände hinsichtlich des Vertragsgegenstandes oder des Ausführungsortes in Kenntnis zu setzen.
§ 1.5 Vertragskonditionen
- Sofern in der Einkaufsbestellung oder dem Dienstleistungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten die nachstehenden Konditionen
- Zahlung 30 Tage 2% Skonto oder 60 Tage netto.
- Lieferung DDP für Import, DAP für Inland.
- Der in der Einkaufsbestellung aufgeführte Preis ist verbindlich und gilt als Festpreis.
- Sämtliche Dokumente sind mit Bestellnummer, Datum und Kundenreferenz gekennzeichnet.
- Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit der Entgegennahme der vollständigen Lieferung bzw. mit der Abnahme der Leistung.
- Sämtliche im Angebot enthaltenen Einrichtungen inkl. Zubehör müssen den einschlägigen Vorschriften und Normen der Schweiz zu entsprechen (CE-xxxx oder MD-XXXX) und entsprechend gekennzeichnet sein. Die in der Bestellung aufgeführten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
- Die gelieferten Produkte müssen mindestens 2 Jahre haltbar sein.
§ 2 Subunternehmer
§ 2.1 Beizug
Dem Vertragspartner ist es nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Promedical gestattet, für die Erfüllung seiner Leistungen Drittunternehmer beizuziehen oder nachträglich eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
§ 2.2 Verantwortung
Der Vertragspartner bleibt gegenüber Promedical für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.
§ 3 Geheimhaltungspflichten
Der Vertragspartner verpflichtet sich, unabhängig von der Form der Mitteilung (mündlich, schriftlich, auf Datenträger gespeichert etc.), zur Geheimhaltung von sämtlichen weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Informationen, über welche er im Rahmen des (beabsichtigten) Vertrages - und sei es auch nur zufällig - Kenntnis erlangt hat. Diese Pflicht ist auch beigezogenen Dritten aufzuerlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu den geheimen Informationen erhalten. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach Erfüllung weiter. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
§ 4 Gewährleistung
§ 4.1 Gewährleistungspflichten
Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass die von ihm erbrachten Leistungen vertragsgemäss und gemäss den Regeln der Technik erbracht wurden, insbesondere frei von Mängeln sind. Rügen- und Verjährungsfristen richten sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht. Sie betragen aber mindestens 12 Monate nach Annahme der Ware oder Abnahme der Leistung.
§ 4.2 Haftung
Der Vertragspartner haftet für von ihm oder einem von ihm beauftragten Dritten verursachte Schäden aus dem Vertragsverhältnis, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
§ 5 Leistungsänderungen
§ 5.1 Produktänderungen
Änderungen der Produktspezifikationen oder Erweiterungen des Produktumfanges, die sich bei der Ausführung oder für den Anwendungszeck als erforderlich erweisen, zeigt der Lieferer dem Besteller unverzüglich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
§ 5.2 Leistungsänderungen
Änderungen / Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, zeigt der Lieferer dem Besteller unverzüglich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
§ 6 Patent- und Schutzrechte
§ 6.1 Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Promedical dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
§ 6.2 Patentschutz
Vertragspartner werden über Produkte, die durch Promedical geschützt sind oder für welche Promedical die Exklusivität besitzt, in Kenntnis gesetzt.
Informationen über solche Produkte sowie deren Herstellungsverfahren und Marktdaten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen solche Produkte nicht an Dritte verkauft oder veräussert werden.
§ 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Glarus/Schweiz. Promedical behält sich vor, den Vertragspartner an dessen Sitz zu belangen. Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).